Nach Artikel 140 des Grundgesetzes (in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung) haben die Kirchen das Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der für alle geltenden Gesetze selbst zu regeln. Dies ist die Grundlage für den so genannten "Dritten Weg", den die Kirchen bei der Regelung des Arbeitsrechts gehen.
Dementsprechend haben sich die Kirchen auf das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft festgelegt, welches die Arbeitsverhältnisse der Kirchen bzw. der kirchlichen Einrichtungen mit allen ihren Mitarbeitern(innen) regelt.
Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht