Allgemein
Nach Artikel 140 des Grundgesetzes (in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung) haben die Kirchen das Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der für alle geltenden Gesetze selbst zu regeln. Dies ist die Grundlage für den so genannten „Dritten Weg“, den die Kirchen bei der Regelung des Arbeitsrechts gehen.
Dementsprechend haben sich die Kirchen auf das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft festgelegt, welches die Arbeitsverhältnisse der Kirchen bzw. der kirchlichen Einrichtungen mit allen ihren Mitarbeitern(innen) regelt.
Die Kirchen haben die Befugnis, kirchlichen Arbeitnehmer(inne)n besondere Verpflichtungen einer kirchlichen Lebensführung aufzuerlegen, vor allem nicht gegen tragende Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre zu verstoßen.
Diese Forderungen, sowie die Konsequenzen, wenn kirchliche Bedienstete gegen diese Loyalitätsobliegenheiten verstoßen, sind im Wesentlichen in einem Kirchengesetz festgelegt, welches die Deutsche Bischofskonferenz im September 1993 verabschiedet hat.
Aufbauend auf der „Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst“ wurde die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse neu geschaffen. In dieser Grundordnung sind dann auch die weiteren Prinzipien zur Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtes festgelegt.