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Schwerbehinderte

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Schwerbehindertenvertretung

Im Sozialgesetzbuch IX werden die Rechte im Zusammenhang mit Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. In § 99 heißt es dazu:

  1. Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
  2. Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

Dienstgeberseite

Nach § 98 des Sozialgesetzbuches IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bestellt der Arbeitgeber „einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. […] Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Als Beauftragte seitens des Bistums ist Silvia Hang ernannt worden (Tel.: 06131-253-183).

Dienstnehmerseite

In Einrichtungen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, ist eine Vertrauensperson, welche nicht schwerbehindert sein muss, zu wählen (§ 94 Abs. 1 SGB IX).

Alle vier Jahre – in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November – wählen die schwerbehinderten Mitarbeiter(innen) ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % (oder gleichgestellt) ihre Schwerbehindertenvertretung. Diese Vertretung ist für alle Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen, zuständig, z. B. für die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes oder beim Umsetzen auf eine andere Stelle.

Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Dienstgeber in den Schwerbehinderte betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Weiterhin besitzt sie das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung teilzunehmen.

Vertrauenspersonen

Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte im Bistum Mainz.

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung des Caritasverbandes Offenbach e.V. als Musterlösung im Bistum Mainz.

Weiterführende Links

Integrationsämter, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesagentur für Arbeit u.a.