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KAGO

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)

Die KAGO wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Dadurch steht eine funktionsfähige Gerichtsbarkeit zur Verfügung.

Aufgaben und Funktionsweise der KAGO

Mit der Verabschiedung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) wurde eine Vorgabe der 1993 beschlossenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) umgesetzt. Diese fordert einen kirchlichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes in Ergänzung des Rechtsschutzes durch die staatlichen Arbeitsgerichte (GrO Art. 10)

Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Einzelarbeitsverhältnis ergeben (z.B. Kündigungsschutz, Arbeitsentgelt, Urlaub, Zeugnisse usw. ), unterliegen der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, das die Kirche auf dem kircheneigenen Dritten Weg ausgestaltet, sind die staatlichen Arbeitsgerichte nicht zuständig. Hier muss die Kirche selbst für einen effektiven Rechtsschutz sorgen.

Kirchenrechtlich handelt es sich bei der KAGO um ein Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz, die dafür vom Heiligen Stuhl ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat. Dies ist ein bisher einmaliger Vorgang. Normalerweise werden alle Kirchengesetze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als diözesane Gesetze durch jeden einzelnen Bischof erlassen. Die Bischofskonferenz hat nur dann ein Gesetzgebungsrecht, wenn es ihr für den Einzelfall ausdrücklich vom Heiligen Stuhl verliehen wurde.

Die neue Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung gilt für:

– Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht KODA-Ordnungen und
– des Mitarbeitervertretungsrechts MAVO-Ordnungen.

Die KODA-Ordnungen regeln das Recht der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, das kollektive Arbeitsrecht zu gestalten.

Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt die betriebliche Mitbestimmung. Hier können z.B. Streitigkeiten aus dem Wahlverfahren, Freistellungsfragen und die Verletzung von einzelnen Mitwirkungsrechten Verfahrensgegenstand sein.
Bislang wurden diese Streitigkeiten den MAVO-Schlichtungsstellen zugewiesen. Sie waren nicht nur für die Schlichtung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienstgeber zuständig, sondern haben mehr und mehr die Funktion einer Rechtssprechung angenommen.
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung trennt nun die Schlichtungs- und die Rechtsprechungsfunktion. Die Schlichtungsaufgabe geht auf Einigungsstellen über. Sie
entsprechen im Wesentlichen den bisherigen MAVO-Schlichtungsstellen, haben aber einen eingeschränkten Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsprechung wird den kirchlichen Arbeitsgerichten übertragen.

Nach dem Erlass der KAGO durch die Bischofskonferenz wurden durch die (Erz-)Diözesen die kirchlichen Arbeitsgerichte eingerichtet. Die Gerichte können für eine Diözese, aber auch für mehrere Diözesen eingerichtet werden. Für die Bistümer Mainz, Speyer, Limburg und Trier wurde auf Grund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe gemäß ca. 1423 §§ 1,2 CIC und Abs. § 14 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Mainz.

Kirchenrechtlich handelt es sich bei der KAGO um ein Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz, die dafür vom Heiligen Stuhl ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat. Dies ist ein bisher einmaliger Vorgang. Normalerweise werden alle Kirchengesetze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als diözesane Gesetze durch jeden einzelnen Bischof erlassen. Die Bischofskonferenz hat nur dann ein Gesetzgebungsrecht, wenn es ihr für den Einzelfall ausdrücklich vom Heiligen Stuhl verliehen wurde.
Nach dem Erlass der KAGO durch die Bischofskonferenz werden die kirchlichen Arbeitsgerichte durch die (Erz-)Diözesen eingerichtet. Die Gerichte können für eine Diözese, aber auch für mehrere Diözesen eingerichtet werden.

Kirchliches Arbeitsgericht Mainz

Auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz wurde der Kirchliche Arbeitsgerichtshof eingerichtet. Er kann als Revisionsgericht die Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte erster Instanz überprüfen. Die Gerichte sind mit einem Vorsitzenden, der Volljurist nach dem Deutschen Richtergesetz sein muss, sowie Beisitzern aus den Kreisen der kirchlichen Dienstgeber und Mitarbeiter besetzt. Dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof gehören darüber hinaus noch ein Beisitzer mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt und einer mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt an.

Kirchliches Arbeitsgericht Mainz
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof (Dt. Bischofskonferenz)
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) (PDF-Dokument, 260KB)